Das Halten von Hunden untersteht der Kontrolle durch die Gemeinde.

Registrierung eines neuen Hundes bei der Gemeinde und in der Hundedatenbank 'AMICUS'

Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein.

Ersthundehaltende müssen sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten des Wohnortes melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Daraufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.

Welpen müssen in den ersten drei Monaten vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend in beiden Fällen den Hund in Amicus.
Innert einer zehntägigen Frist sind Amicus zudem folgende Mutationen zu melden:

  • Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
  • Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
  • Export und Tod des Hundes

Sie können dies entweder über www.amicus.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Namens- und Adressänderungen müssen direkt den Einwohnerdiensten bekanntgegeben werden.

Weitere Informationen zu 'AMICUS' und zur Registrierung können Sie den Merkblättern am Ende der Seite entnehmen.


Gebühren
Für jeden im Kanton Aargau gehaltenen Hund im Alter von über drei Monaten entrichtet der Halter in seiner Wohnsitzgemeinde eine Abgabe. Die Hundetaxe beträgt pro Jahr CHF 120 und wird im Monat Mai mit Stichtag 30. April erhoben.


Befreiung
Hunde mit bestimmten Aufgaben, sind von der Hundetaxe befreit:

  • einsatzfähige Schweisshunde
  • einsatzfähige Rettungshunde (IRO, ARS)
  • einsatzfähige Blindenführhunde
  • einsatzfähige Assistenzhunde
  • Diensthunde von Militär, Polizei und Grenzschutz
  • einsatzfähige Herdenschutzhunde und Koppelgebrauchshunde auf direktzahlungsberechtigten Betrieben
  • Hunde, die offiziell für öffentliche Aufgaben ausgebildet und eingesetzt werden (z.B. Seuchenschutz, Artenschutz)

Je nach Einsatzfeld, müssen die Hunde bestimmte Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben und es müssen Bestätigungen von offiziellen Stellen vorliegen. Die Details sind § 22 der HundeverordungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu entnehmen.

Nicht befreit von der Hundetaxe sind z.B. Schulhunde und Therapiehunde.

Es muss jedes Jahr ein Nachweis gebracht werden, dass der Hund noch im Einsatz ist.

Hunde mit erhöhtem Gefährudngspotenzial; Halteberechtigung
Das Halten eines Hundes, der einem Rassetyp mit erhöhtem GefährungspotenzialExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. angehört, bedarf vorgängig einer Berechtigung durch den Kanton.

verschiedene Hunderassen

Zugehörige Objekte

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Hunde_im_Aargau_Broschure_A4_2016.pdf (PDF, 3.06 MB) Download 0 Hunde_im_Aargau_Broschure_A4_2016.pdf
AMICUS_Flyer (PDF, 290 kB) Download 1 AMICUS_Flyer
AMICUS_Handbuch_Hundehalter.pdf (PDF, 537 kB) Download 2 AMICUS_Handbuch_Hundehalter.pdf
AMICUS_Prozessu776bersicht_Tierhalter.pdf (PDF, 276 kB) Download 3 AMICUS_Prozessu776bersicht_Tierhalter.pdf
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